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1. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1.1 Allen Vertragsabschlüssen, betreffend Lieferungen und Leistungen von uns, liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vomBesteller mit Auftragserteilung, spätestens mit derAnnahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Ihren Allgemeinen Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich und teilen Ihnen mit, dass wir die Bestellung ausschließlich aufgrund unserer eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern. Auch fortlaufende Bestellungen liefern wir ausschließlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt und durch Leistung/Lieferung zustande.Erfolgt ohne eineBestätigung unverzüglich Lieferung/Leistung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
1.3 Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen sind vom Besteller zu tragen, sofern das Angebot aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht zu einem Auftrag führt.
1.4 Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5%, bei Sonderwerkzeugen bis zu 10%, mindestens jedoch 2 Stück, sind zulässig. Berechnet wird die jeweilige Lieferung.
1.5 Alle Angaben über Gewichte, Abmessungen, Leistungen, und technische Daten, die in unseren Drucksachen, Katalogen, Preislisten oder in anderen Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.6 Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vor, sofern dieser dadurch für den Besteller keine unzumutbare Änderungen erfährt.
1.7 Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.
1.8 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
1.9 Teillieferungen sind zulässig.
1.10 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
1.11 Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich, es sei denn, dass der Lieferer der Aufhebung schriftlich zugestimmt hat.
1.12 Die Rückgabe von Waren darf in jedem Fall nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden. Die Rückgabe muss frei Haus erfolgen, unter Angabe der Auftragsnummer und Lieferdatums in der Originallieferverpackung. Die Ware hat sich im Originalzustand, also in unbeschädigtem Zustand zu befinden. Für den Bearbeitungsaufwand der Rückgabe berechnen wir 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch 50,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Lieferer bleibt vorbehalten, gegen Nachweis im Einzelfall einen höheren Aufwand dem Besteller zu berechnen.
1.13 Bei Exportgeschäften erfolgt die Lieferung zu den auf der Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen, die gemäß den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformen (incoterms 1953) der internationalen Handelskammer, wie sie am Tage des Vertragsabschlusses gelten, zu verstehen sind, sofern keine andere Auslegung vereinbart ist.

2. Preise
2.1 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen gelten die Preise in der Bundesrepublik Deutschland ”Frei Haus” Empfänger zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Exportgeschäften gilt der Liefergegenstand als ”Ab Werk” verkauft, falls der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs bestimmt. Für Einzelbestellungen unter 100,00 € netto Warenwert wird im Inland eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
2.2 Wir weisen darauf hin, dass wir die Versendung nur auf Wunsch des Kunden durchführen. Hier von unbeschadet bleiben die Regelungen gemäß Abschnitt 5.
2.3 Wir berechnen die bei Vertragsabschluss gültigen Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferzeit sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Bei Exportgeschäften hat der Lieferer das Recht, im Falle einer Abwertung der Währung, in welcher der Auftrag abgeschlossen ist, den noch nicht abgeschlossenen Teil des Auftrags zu annullieren oder die Preise dafür dementsprechend richtigzustellen. Ist der Besteller Nichtkaufmann, bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen.
2.4 Bei Abschluss ab Werk reist die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Bei allen Sendungen finden in Bezug auf Versicherung und Gefahrentragung die in den incoterms 1953 festgelegten Bestimmungen Anwendung. Wird auf Grund der getroffenen Vereinbarung die Versicherung vom Verkäufer gedeckt, so hat der Besteller in Schadensfällen einen Anspruch auf Entschädigung von Seiten der Versicherungsgesellschaft in der Höhe, in welcher der Lieferer selbst von der Versicherungsgesellschaft befriedigt wird. Der Lieferer versichert seine Transporte mindestens in Höhe des Rechnungswertes.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zu leisten. Geht die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ein, so wird ein Skonto von 3 % eingeräumt, jedoch nur bezüglich Warenwerten (ausgenommen Reparaturen), nicht bezüglich berechneter Leistungen.
3.2 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
3.3 Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.
3.4 Bei Kunden, die uns nicht genügend bekannt sind, oder wenn uns die Kreditverhältnisse des Bestellers nicht befriedigend erscheinen, erfolgt der Versand gegen Nachnahme oder gegen Vorkasse. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, z.B. in Form einer schlechten Kreditauskunft, so können wir sofortige Vorauszahlung aller unserer auch noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag (bzw. von denVerträgen) zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
3.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener oder noch nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
3.6 Bei Exportgeschäften sind die Zahlungen entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

4. Lieferzeit
4.1 Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn eine Lieferzeit nach dem Kalender bestimmbar, vereinbart ist.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigung, Freigaben u.ä. sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
4.3 Ist ein fester Liefertermin vereinbart, so hat der Lieferer auch fristgemäß zu liefern. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten. Ändert der Besteller Teile der Lieferung, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung neu zu laufen.
4.4 Höhere Gewalt, Krieg Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Maßnahmen von Behörden, gleichgültig aus welchem Grund, die einer Lieferung entgegenstehen, sowie Mangel an Rohstoffen, an Transportmitteln sowie Diebstahl - auch bei denVorlieferanten - entbinden den Lieferer von der Verpflichtung, innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern. Von dem Eintreten des Ereignisses und von der voraussichtlichen Auswirkungen ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
4.5 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
4.6 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.7 Im Falle des Lieferverzugs oder Unmöglichkeit gelten die Regelungen der Ziffer 9.0.

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
5.2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.

6. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf, Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
6.1 Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des §_326 BGB vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 25% des vereinbarten Preises zzgl. Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern.Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
6.2 Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigtwerden müssen - sofern nichts besonderes vereinbart ist - spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden.Dasselbe gilt bei Terminsrückstellungen oder nachhaltiger ”Auf-Abruf-Stellung”. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Ziffer 6.1 entsprechend.
6.3 Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit der Lieferer mit dem Besteller Bezahlung der Kaufschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart hat, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Verkäufer vorgenommenen Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme derWare durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, es wurde ausdrücklich erklärt. Der Besteller erklärt schon jetzt sein Einverständnis mit der Rücknahme derWare und ermächtigt schon jetzt den Lieferer, die Ware bei ihm wegzuholen. Der Lieferer ist bei Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf dieVerbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet.
6.5 Der Besteller ist zur Verarbeitung der Erzeugnisse des Lieferers oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt der Lieferer zur Sicherung seiner unter 6.3 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller dem Lieferer schon jetzt überträgt. Der Bestellerwird die im Miteigentum des Lieferers bestehenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den das Erzeugnis des Lieferers der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand hat. Werden Gegenstände, die sich im Miteigentum des Verkäufers befinden, weiter veräußert, so tritt der Besteller die Forderungen gegen seine Abnehmer an den Verkäufer in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrags der Vorbehaltsware des Verkäufers ab.
6.6 Der Lieferer gestattet seinem Besteller widerruflich die Weiterveräußerung in gewöhnlichem Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Besteller tritt an den Lieferer schon jetzt alle ihm, dem Besteller, aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach 6.3.
6.7 Der Lieferer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange der Lieferer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er, der Besteller, die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm, dem Besteller aus der Veräußerung zustehen sowie dem Lieferer auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
6.8 Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Gegenstände oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt.
6.9 Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der ganz oder teilweise dem Lieferer gehörende Gegenstände hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen.
6.10 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers in soweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

7. Mängelrüge
7.1 Erkennbare Mängel sind nach Empfang der Lieferung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Eine Mängelrüge ist verspätet, wenn sie nicht spätestens 8 Tage - bei Exportgeschäften 4 Wochen - nach Empfang der Lieferung/Leistung bzw. bei versteckten Mängel nach Entdeckung des Mangels bei uns eingegangen ist. Etwaige Beanstandungen bei Teillieferungen berechtigen nicht zur Streichung des noch abzuwickelnden Teil des Auftrags.
7.2 Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in dem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht.

8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. eines Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Ziffer 5.1.
8.2 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein,wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen der Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
8.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
8.4 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängel ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
8.5 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert der Besteller etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
8.6 Kommen wir mit diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder durch einen Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
8.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer 8.6, also die vorhergehende Ziffer, letzter Satz entsprechend.

9. Haftung für Nebenpflichten, sonstige Haftung
9.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
9.3 DieHaftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Waren für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn uns soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
9.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

10. Schutzrecht, Werkzeuge
10.1 An allen unseren Angeboten und Lieferungen beigefügten Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Lehren, Mustern usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind verboten.
10.2 Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, Pläne, Muster oder dgl. die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung, so hat der Besteller uns schadenlos zu halten.
10.3 Die von uns zur Herstellung der Vertragsgegenstände im Auftrag des Bestellers hergestellten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, Vorrichtungen usw. bleiben auch dann, wenn sie gesondert berechnet werden oder der Besteller sich an deren Kosten beteiligt hat, unser Eigentum und werden auch bei Vertragsbeendigung nicht ausgeliefert.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz unserer Firma in Sontheim/Brenz.
11.2 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG ”Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
11.3 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
11.4 Bei Exportgeschäften gilt ausschließlich deutsches Recht, auch hier ist die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG ”Wiener Kaufrecht”) ausgeschlossen. Auch bei Exportgeschäften ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Lieferers.

12. Änderungsvorbehalt und Teilnichtigkeit
12.1 Wir erklären dem Besteller ausdrücklich unsere Bereitschaft, im Wege des freien gegenseitigen Aushandelns die Vertragsklauseln inhaltlich auszugestalten.
12.2 Sollte eine Bestimmung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

13. Datenspeicherung
Wir speichern Ihre Daten nach § 23 BDSG.

14. Ursprungskennzeichnung
Waren die in den Rechnungen/Lieferscheinen links vor der Id.Nr. mit > gekennzeichnet werden, sind keine Ursprungserzeugnisse. Waren, die mit * gekennzeichnet werden, sind Erzeugnisse der EFTA-Staaten.



RÖHM GmbH
D-89565 Sontheim/Brenz
Postfach 1161
Tel. 07325/16-0, Fax 07325/16-492
www.roehm.biz
E-mail: info[at]roehm.biz

Im März 2007

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